Mit Schreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 19.06.09 erreichte uns folgende Nachricht:
“Im Hilfsmittelverzeichnis sind Okklusionspflaster der Produktgruppe 25
“Sehhilfen” zugeordnet. Hierzu wurde in der Produktuntergruppe 25.21.36
Schieltherapeutika die Produktart 25.21.36.4 Okklusionspflaster eingerichtet.
Da die Spitzenverbände der Krankenkassen seinerzeit die Erstellung der
Einzelproduktübersicht zurück gestellt haben, sind derzeit keine Produkte in der
Produktgruppe 25 “Sehhilfen” unter einer Hilfsmittelpositionsnummer gelistet.
Dies betrifft auch Okklusionspflaster.
(...), dass Versicherte
der Gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich einen Anspruch auf
Versorgung mit (...) Hilfsmitteln haben, die im Einzelfall
erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder
eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder nach
§ 34 SGB V ausgeschlossen sind. (§ 33 Abs. 1 SGB V).
Vor diesem Hintergrund prüft die Krankenkasse bei Vorliegen einer
entsprechenden Verordnung im Rahmen einer Einzelfallprüfung
ihre Leistungspflicht.
(...) gehen wir davon aus, dass die Fortschreibung der Produktgruppe
25 “Sehhilfen” im Laufe des Jahres 2010 stattfinden wird.”