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Abrechnungsrecht
Mit Schreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 19.06.09 erreichte uns folgende Nachricht:

Im Hilfsmittelverzeichnis sind Okklusionspflaster der Produktgruppe 25 “Sehhilfen” zugeordnet. Hierzu wurde in der Produktuntergruppe 25.21.36 Schieltherapeutika die Produkt­art 25.21.36.4 Okklusionspflaster eingerichtet. Da die Spitzenverbände der Krankenkassen seinerzeit die Erstellung der Einzelproduktübersicht zurück gestellt haben, sind derzeit keine Produkte in der Produktgruppe 25 “Sehhilfen” unter einer Hilfsmittelpositionsnummer gelistet. Dies betrifft auch Okklusionspflaster.
(...), dass Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung grund­sätzlich einen Anspruch auf Versorgung mit (...) Hilfsmitteln haben, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als all­ge­meine Gebrauchs­gegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder nach § 34 SGB V aus­geschlossen sind. (§ 33 Abs. 1 SGB V).
Vor diesem Hintergrund prüft die Krankenkasse bei Vorliegen einer entsprechenden Verordnung im Rahmen einer Einzel­fall­prüfung ihre Leistungs­pflicht.
(...) gehen wir davon aus, dass die Fortschreibung der Produktgruppe 25 “Sehhilfen” im Laufe des Jahres 2010 stattfinden wird.”
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