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Wichtige Praxis-Informationen in Corona-Zeiten

Auf der folgenden Seite haben wir von Piratoplast® Ihnen aktuelle Informationen für Ihren Praxisalltag zusammengestellt, damit Sie auch in diesen turbulenten Zeiten den Überblick behalten. Die Inhalte aktualisieren wir ständig, so dass Sie immer auf dem Laufenden bleiben.

AU Bescheinigung

Vertragsärzte dürfen bekannte und unbekannte Patienten nach telefonischer Anamnese für bis zu 7 Kalendertage krankschreiben, wenn es sich um eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege handelt. Die telefonische AU-Bescheinigung kann bei fortdauernder Erkrankung telefonisch einmal um 7 Kalendertage verlängert werden. Die Sonderregelung, die zunächst bis Ende November galt, wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bis 31. März 2023 verlängert.

Bezug von Krankengeld bei krankem Kind

Auch die Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21) soll über Ende November hinaus weiterhin telefonisch möglich sein. Die zwischen KBV und GKV-Spitzenverband hierzu getroffene Vereinbarung soll ebenfalls verlängert werden. Das Gleiche gilt für das Porto für den Versand der Bescheinigungen, hier soll die Abrechnung weiterhin über die Gebührenordnungsposition (GOP) 88122 erfolgen.

Gilt bis: 31. März 2023

Verwendung von BTM Rezepten

Um die Versorgung mit Betäubungsmitteln sicherzustellen, dürfen Betäubungsmittelrezepte (BtM-Rezepte) vorübergehend auch außerhalb von Vertretungsfällen – etwa in einer Praxisgemeinschaft – übertragen und von anderen Ärzten verwendet werden. Das ist in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung geregelt.

Gilt bis: 7. April 2023

Arzneimittelabgabe

Nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ist auch die Abgabe eines pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Arzneimittels möglich, wenn weder das eigentlich abzugebende noch ein entsprechendes wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist. Dies gilt auch, wenn der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels mit dem Aut-idem-Kreuz ausgeschlossen hat. Der Apotheker muss dies jeweils auf dem Arzneiverordnungsblatt dokumentieren, der Arzt muss also kein neues Rezept ausstellen.

Außerdem dürfen Apotheken ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt bei der Packungsgröße, der Packungsanzahl, der Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen und der Wirkstärke von der ärztlichen Verordnung abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.

Gilt bis: 7. April 2023

Umgang mit Infektionen in den Praxen im Herbst und Winter

Eine möglicherweise bevorstehende Grippe- bzw. Erkältungswelle macht es erforderlich, schon jetzt vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen.

Es ist weiterhin wichtig, neue Infektionsquellen von SARS-CoV-2 frühzeitig zu erkennen und eine unkontrollierte Verbreitung des Virus zu verhindern. Eine klinische Unterscheidung zwischen einer SARS-CoV-2-Infektion und einem anderen Infekt ist allerdings schwierig bis unmöglich. Aufgrund der ähnlichen Symptome einer Grippe bzw. Erkältung und einer SARS-CoV-2-Infektion stehen Arztpraxen vor besonderen Herausforderungen. Zum Schutz der Bevölkerung vor Corona und einer möglichen Ansteckung mit dem Virus kann die Einrichtung von räumlich oder zeitlich getrennten Sprechstunden im Sinne von Infektsprechstunden sein. So verhindert man, dass „normale“ Patienten, die beispielsweise wegen Kontrolluntersuchungen die Arztpraxen aufsuchen, nicht in Kontakt mit Infektpatienten, die potenziell mit Corona infiziert sein könnten.

Alle Patienten mit Infekten sollten sich telefonisch voranmelden – auch in den Bereitschaftsdienstpraxen – bzw. Termine vereinbaren, damit eine Vorabklärung des Beratungsanlasses und Zuordnung zur jeweiligen Sprechstunde möglich ist.  Zusätzlich ist es notwendig, dass, wenn erforderlich – insbesondere bei Kindern – nur 1 Begleitperson mitkommt.

Um die Zahl der Infektionen insgesamt niedrig zu halten, sollten weiterhin die so genannten AHA Regeln eingehalten werden:

A = Abstand halten (mind. 1,5 m)

H = Hygiene beachten (Husten- und Niesetikette, Hände desinfizieren)

A = Alltagsmasken tragen

So tragen Arztpraxen und Patienten gemeinsam dazu bei, dass die Bevölkerung auch in der kalten Jahreszeit weiterhin geschützt durch die Corona-Pandemie kommt.

RKI-Kriterien für die Testung auf SARS‑CoV‑2

Egal, ob der Patient einen Arzt per Video oder Telefon konsultiert oder in die Praxis kommt, eine der häufigsten Fragen ist: Wer wird getestet?

Bislang hatten Versicherte grundsätzlich nur Anspruch auf einen Test auf SARS-CoV-2, wenn sie COVID-19 assoziierte Symptome hatten, die auf eine Erkrankung hindeuten. Jetzt werden in bestimmten Fällen auch die Kosten für Tests bei Personen, die keine Symptome haben, übernommen.

Für die Arztpraxis ergeben sich nun drei mögliche Szenarien, die sich unter anderem in der Abrechnung und Dokumentation unterscheiden.

1. Patienten mit Krankheitssymptomen

Wendet sich eine Person mit Krankheitssymptomen, die auf eine Coronavirus-Infektion hinweisen, an die Praxis, veranlasst der Vertragsarzt eine Laboruntersuchung. Die Veranlassung der Testung erfordert nunmehr eine medizinische Begründung. Diese ist im Auftrag anzugeben. Dabei orientiert er sich an den Testkriterien des RKI.

Die Abrechnung erfolgt über den EBM: Der Abstrich ist Teil der Grund-  beziehungsweise Versichertenpauschale. Der PCR-Test wird mit der GOP 32816 (59,00 Euro, ab 1. Juli 2020 39,40 Euro) abgerechnet. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

2. Reihentestungen in Kitas, Schulen oder Pflegeheimen

Durch die neue Rechtsverordnung des BMG sind auch Reihentests in Kitas, Schulen oder Pflegeheimen möglich, wenn in der jeweiligen Einrichtung ein Fall aufgetreten ist. In Pflegeheimen und Pflegediensten kann auch unabhängig von aufgetretenen Fällen getestet werden. 

Ob so ein Reihentest durchgeführt wird, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt. Der öffentliche Gesundheitsdienst hat dabei die Möglichkeit, Vertragsärzte mit der Abstrichentnahme und der Laboruntersuchung zu beauftragen. Ohne eine Beauftragung dürfen diese Untersuchungen nicht durchgeführt werden. Entsprechende Details, auch zur Abrechnung, werden derzeit noch zwischen den beteiligten Verbänden festgelegt.

Weitere Infos erhalten Sie bei Ihrer regionalen KV.

3. Test nach Risikobenachrichtigung durch Corona-Warn-App

Eine Person, die über die Corona-Warn-App die Information erhält, dass sie möglicherweise Kontakt zu einem Infizierten hatte, kann sich an eine Vertragsarztpraxis wenden. Der Arzt veranlasst gegebenenfalls einen PCR-Test auf SARS-CoV-2.

Der Nutzer erhält mit der Warnung „erhöhtes Risiko“ die Empfehlung, soziale Kontakte zu reduzieren. Ob er sich in Quarantäne begeben muss, legt das Gesundheitsamt fest. Die Entscheidung über eine Krankschreibung trifft der behandelnde Arzt.

SARS-CoV-2-Test nur mit Schutzausrüstung

Ärzte oder Praxismitarbeiter sollten nur dann Abstriche nehmen, wenn sie mit Schutzausrüstung ausgestattet sind, insbesondere mit Schutzmasken (FFP2/FFP3). Ansonsten ist zu empfehlen, ein Praxisschild „Praxis führt keine Testungen durch“ anzubringen.

Da notwendige Schutzausrüstungen weiterhin nicht überall verfügbar oder sehr knapp sind, sollten Testungen allerdings – wann immer möglich –, nicht in der Praxis, sondern über regionale Teststationen oder das Gesundheitsamt durchgeführt werden.

Ablaufschema

Hier finden Sie den Ablauf für eine Verdachtsabklärung und Hinweise zur stationären Versorgung: Zur Infografik.

Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes

Finden Sie hier Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV2.

Stand 14.01.2021
Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/

Ergänzende Grundsätze der Versorgung in der aktuellen Situation

  • Alle weiteren Maßnahmen der Basishygiene sind ebenso zu beachten.
  • Durch das korrekte Tragen von MNS während der Arbeit kann das Übertragungsrisiko auf andere Personen reduziert werden. Cave: Masken (FFP2) mit Ausatemventil sind nicht zum Drittschutz geeignet.
  • Personal höheren Alters und mit Grunderkrankungen (siehe www.rki.de/covid-19-risikogruppen) sollte wenn möglich nicht in Bereichen arbeiten, in denen häufiger enger Kontakt zu anderen Personen vorkommt.
  • Direkten Kontakt aller Art (z.B. Treffen und Besprechungen) auf ein Minimum reduzieren bzw. direkten Kontakt unter Personal vermeiden. Kontaktreduktion auch im privaten Bereich.
  • Im privaten Bereich und auf dem Weg von oder zu der Arbeit gelten die allgemeinen Empfehlungen zur Reduktion von Kontakten.

Quelle: www.rki.de

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der KBV und der Bundesärztekammer.

Kindgerechte Vorlagen zur Information der kleinen Patienten

Arzt übergibt Kind Patientenbroschüre

Keine Angst vor dem Mundschutz
Corona macht es erforderlich, dass Sie sich im Praxisbetrieb schützen. Um Ihren kleinen Patienten die Angst vor dem Mundschutz zu nehmen, haben wir eine kindgerechte Druckvorlage erstellt, die Sie einfach ausdrucken und zur Information der kleinen Patienten verwenden können.


Download Druckvorlage “Mundschutz”


Richtiger Umgang mit Schutzmasken Download: Richtiger Umgang mit Schutzmasken


Vorlagen zum Praxis-Aushang zur Corona Patienten-Information

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Sie brauchen übersichtliche Corona-Infoplakate zum Aushang für Ihre Praxis?
Wir haben verschiedene Corona Aufklärungs- und Infomaterialien für Sie vorbereitet. Einfach downloaden und ausdrucken.


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Download Corona Praxistipps

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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