RKI-Kriterien für die Testung auf SARS‑CoV‑2
Egal, ob der Patient einen Arzt per Video oder Telefon konsultiert oder in die Praxis kommt, eine der häufigsten Fragen ist: Wer wird getestet?
Bislang hatten Versicherte grundsätzlich nur Anspruch auf einen Test auf SARS-CoV-2, wenn sie COVID-19 assoziierte Symptome hatten, die auf eine Erkrankung hindeuten. Jetzt werden in bestimmten Fällen auch die Kosten für Tests bei Personen, die keine Symptome haben, übernommen.
Für die Arztpraxis ergeben sich nun drei mögliche Szenarien, die sich unter anderem in der Abrechnung und Dokumentation unterscheiden.
1. Patienten mit Krankheitssymptomen
Wendet sich eine Person mit Krankheitssymptomen, die auf eine Coronavirus-Infektion hinweisen, an die Praxis, veranlasst der Vertragsarzt eine Laboruntersuchung. Die Veranlassung der Testung erfordert nunmehr eine medizinische Begründung. Diese ist im Auftrag anzugeben. Dabei orientiert er sich an den Testkriterien des RKI.
Die Abrechnung erfolgt über den EBM: Der Abstrich ist Teil der Grund- beziehungsweise Versichertenpauschale. Der PCR-Test wird mit der GOP 32816 (59,00 Euro, ab 1. Juli 2020 39,40 Euro) abgerechnet. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
2. Reihentestungen in Kitas, Schulen oder Pflegeheimen
Durch die neue Rechtsverordnung des BMG sind auch Reihentests in Kitas, Schulen oder Pflegeheimen möglich, wenn in der jeweiligen Einrichtung ein Fall aufgetreten ist. In Pflegeheimen und Pflegediensten kann auch unabhängig von aufgetretenen Fällen getestet werden.
Ob so ein Reihentest durchgeführt wird, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt. Der öffentliche Gesundheitsdienst hat dabei die Möglichkeit, Vertragsärzte mit der Abstrichentnahme und der Laboruntersuchung zu beauftragen. Ohne eine Beauftragung dürfen diese Untersuchungen nicht durchgeführt werden. Entsprechende Details, auch zur Abrechnung, werden derzeit noch zwischen den beteiligten Verbänden festgelegt.
Weitere Infos erhalten Sie bei Ihrer regionalen KV.
3. Test nach Risikobenachrichtigung durch Corona-Warn-App
Eine Person, die über die Corona-Warn-App die Information erhält, dass sie möglicherweise Kontakt zu einem Infizierten hatte, kann sich an eine Vertragsarztpraxis wenden. Der Arzt veranlasst gegebenenfalls einen PCR-Test auf SARS-CoV-2.
Der Nutzer erhält mit der Warnung „erhöhtes Risiko“ die Empfehlung, soziale Kontakte zu reduzieren. Ob er sich in Quarantäne begeben muss, legt das Gesundheitsamt fest. Die Entscheidung über eine Krankschreibung trifft der behandelnde Arzt.
SARS-CoV-2-Test nur mit Schutzausrüstung
Ärzte oder Praxismitarbeiter sollten nur dann Abstriche nehmen, wenn sie mit Schutzausrüstung ausgestattet sind, insbesondere mit Schutzmasken (FFP2/FFP3). Ansonsten ist zu empfehlen, ein Praxisschild „Praxis führt keine Testungen durch“ anzubringen.
Da notwendige Schutzausrüstungen weiterhin nicht überall verfügbar oder sehr knapp sind, sollten Testungen allerdings – wann immer möglich –, nicht in der Praxis, sondern über regionale Teststationen oder das Gesundheitsamt durchgeführt werden.