Hilfen bei Behinderung
Als Eltern eines Kindes mit Epidermolysis bullosa stehen Sie im Alltag oft vor großen Herausforderungen. Der Staat unterstützt Sie mit bestimmten Leistungen, wenn eine Schwerbehinderung vorliegt und im sozialrechtlichen Sinn anerkannt ist. Die Stärke der Behinderung wird als „Grad der Behinderung (GdB)“ angegeben. Ab GdB 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert. Die Art der Einschränkung oder Hilfsbedürftigkeit wird mit sogenannten Merkzeichen angegeben. In welchem Umfang Sie bzw. Ihr Kind Anspruch auf Hilfen und einen Nachteilsausgleich haben, hängt auch vom Merkzeichen ab.
Behinderung bei Epidermolysis bullosa
Für Behinderung im sozialrechtlichen Sinn gibt es detaillierte Definitionen und Anhaltspunkte zur Beurteilung. Grundsätzlich wird eine Einschränkung nur als Behinderung anerkannt, wenn zu erwarten ist, dass sie länger als ein halbes Jahr andauert. Zudem darf nicht nur eine bestimmte körperliche Einschränkung betrachtet werden, sondern es geht immer darum, wie sie sich im Zusammenhang mit Barrieren im Umfeld auswirkt. Barrieren können ganz handfest sein, also z.B. spitze Ecken und Stolperfallen für Ihr Kind. Als Barrieren gelten aber auch Vorurteile und Vorbehalte, z.B. Fachkräfte, die Ihrem Kind den Kitabesuch oder das Studium nicht zutrauen.

Achtung! Die Angaben beziehen sich auf das Jahr 2022 und werden nicht aktualisiert.
Zuständig ist das Versorgungsamt
Zuständig für die Feststellung von GdB und Merkzeichen ist das Versorgungsamt, in manchen Bundesländern heißen diese Behörden aber anders. Ihre zuständige Stelle finden Sie beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie. Es pflegt die bundesweite Übersicht unter www.soziales.niedersachsen.de.
Grad der Behinderung (GdB)
Eine wichtige „Marke“ für den Erhalt vieler Leistungen und Nachteilsausgleiche ist ein GdB von 50. Ab GdB 50 gilt ein Mensch sozialrechtlich als schwerbehindert. Das Versorgungsamt stellt einen Schwerbehindertenausweis aus und damit erhalten Sie deutlich mehr Leistungen und Unterstützung. Wenn der GdB darunterliegt, erhalten Sie vom Versorgungsamt einen Bescheid über die Höhe des GdB.
Der Grad der Behinderung wird nicht nach einer Diagnose festgelegt, sondern es kommt auf die konkreten Beeinträchtigungen an. Es gibt gesetzliche Anhaltspunkte für die Beurteilung. Diese „Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung“ finden Sie unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html.
Die Hautkrankheiten stehen im Kapitel 17. Schon in der Einleitung wird darauf hingewiesen, dass sich Hautkrankheiten bei Kindern stärker auswirken können als bei Erwachsenen. Epidermolysis bullosa zählt zum Punkt „17.6 Blasenbildende Hautkrankheiten“. Dort ist aufgeführt:
- Grad der Behinderung 10
bei begrenztem Haut- und Schleimhautbefall mit geringer Ausdehnung - Grad der Behinderung 20-40
sonst - Grad der Behinderung 50-80
bei generalisiertem Haut- und Schleimhautbefall - in fortgeschrittenen Stadien bei schwerer Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes auch höher
Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass z. B. Vernarbungen und daraus folgende Einschränkungen, großflächige Funktionsbeeinträchtigungen der Haut, psychische Belastungen oder eine Betroffenheit der Augen den Grad der Behinderung erhöhen können.
„Zusätzlich“ heißt aber nicht, dass GdB-Grade einfach addiert werden, sondern das Versorgungsamt beurteilt die Einschränkungen insgesamt, also z. B. auch Probleme beim Gehen oder Greifen.

Übersicht der Merkzeichen
Auch die Merkzeichen werden vom Versorgungsamt beurteilt und in den Schwerbehindertenausweis eingetragen. Folgende Merkzeichen gibt es:
- Merkzeichen G: Gehbehindert, d. h. in der Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt
- Merkzeichen aG: außergewöhnlich gehbehindert
- Merkzeichen H: hilflos, d. h. ständig auf fremde Hilfe angewiesen
- Merkzeichen B: Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln erforderlich. Berechtigt zur kostenlosen Mitnahme einer Begleitperson.
- Merkzeichen Bl: blind oder stark sehbehindert
- Merkzeichen Gl: gehörlos oder stark schwerhörig mit schwerer Sprachstörung
- Merkzeichen RF: Rundfunkbeitrag, das heißt, der Beitrag wird ermäßigt
- Merkzeichen TBl: taubblind

Schwerbehindertenausweis bei Epidermolysis bullosa beantragen
Einen Schwerbehindertenausweis bekommen Sie ab einem Grad der Behinderung von 50. Da Epidermolysis bullosa eine seltene Krankheit ist, können Sie nicht davon ausgehen, dass die Sachbearbeiter beim Versorgungsamt wissen, welche konkreten Beeinträchtigungen sich daraus ergeben.
Stellen Sie nicht einfach einen Antrag, sondern nehmen Sie vorher Kontakt auf und erfragen Sie, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Folgende Angaben sollten Sie unbedingt, ggf. zusätzlich, machen:
- alle Arztberichte und Befunde.
- detaillierte Arztberichte, nicht nur einfach eine Diagnose. Die Folgen und Beeinträchtigungen im Alltag und für die Entwicklung des Kindes müssen daraus hervorgehen.
- Ärzte und Spezialkliniken angeben, die über Ihre EB gut informieren können.
- Zusatzbeeinträchtigungen angeben, wie oben schon angeführt, z. B. Vernarbungen, Verwachsungen, Bewegungsbeeinträchtigungen, Sehbeeinträchtigungen, Ernährungsstörungen, vermindertes Wachstum, Probleme beim Greifen oder Gehen.
Normalerweise brauchen Sie für einen Schwerbehindertenausweis bis zum 10. Geburtstag kein Passbild. Reichen Sie aber möglichst Bilder mit ein, damit das Ausmaß der EB deutlich wird. Wenn das Gesicht betroffen ist, ist ein entsprechendes Foto wichtig, weil sichtbare Wunden auch psychische Belastungen verursachen können.
Schwerbehindertenausweise sind normalerweise 5 Jahre gültig. Bei Kindern gelten sie länger: bis zum 10. Geburtstag und dann bis zum 20. Geburtstag.
Wenn sich der Zustand verschlechtert oder Folgeprobleme hinzukommen (z. B. Verwachsungen, Vernarbungen), kann beim Versorgungsamt eine Erhöhung des GdB beantragt werden.
Nachteilsausgleiche bei Epidermolysis bullosa
Die meisten Nachteilsausgleiche gibt es nur bei Schwerbehinderung. Hier die wichtigsten im Überblick:
- Behinderten-Parkausweis
- Wertmarke für die kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr
- Begleitperson fährt kostenlos mit
- Fahrdienste der Behindertenhilfe und von Wohlfahrtsverbänden
- Kraftfahrzeughilfen
- Kfz-Steuer-Befreiung
- Fahrtkosten steuerlich absetzen
- Pauschbetrag: Steuervorteile bei außergewöhnlicher Belastung
- Pflegepauschbetrag
- Mehrbedarf bei Behinderung
- Assistenzleistungen

Behinderten-Parkausweis
Sozialrechtlich läuft der Behinderten-Parkausweis unter dem Begriff „Parkerleichterungen“. Die bekannteste Erleichterung ist, dass Sie mit dem Ausweis die mit dem Rollstuhlschild gekennzeichneten Behindertenparkplätze benutzen dürfen. Mit dem Parkausweis haben Sie aber zahlreiche weitere Vorteile beim Parken, z. B. können Sie in Parkscheinzonen kostenlos und unbegrenzt parken und im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden. Zudem können Sie bei Bedarf bei der Verwaltung nachfragen, unter welchen Voraussetzungen Sie wohnungsnah einen Sonderparkplatz bekommen.
Es gibt zwei Arten von Parkausweisen:
- blauer EU-Parkausweis
- oranger Parkausweis für Deutschland
Nur der blaue EU-Parkausweis erlaubt das Parken auf den Behindertenparkplätzen. Voraussetzung für den Ausweis bei Epidermolysis bullosa ist das Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert).
Für den orangen Parkausweis gelten etwas einfachere Voraussetzungen. Bei EB könnte er in Frage kommen bei Merkzeichen G (gehbehindert) und B (Begleitung erforderlich) und einem GdB von 80 allein für Funktionsstörungen der Beine.
Begleitperson fährt kostenlos
Wenn das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist, fährt die Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln und fliegt im innerdeutschen Flugverkehr kostenlos mit. Das heißt aber nicht, dass immer eine Begleitperson dabei sein muss.
Die Begleitperson kann auch bei Kuren (stationäre Reha) kostenlos mitfahren.

Kfz-Steuerbefreiung
Wenn Sie ein Auto nur für Fahrten mit Ihrem schwerbehinderten Kind oder zu Besorgungen im Zusammenhang mit der Haushaltsführung nutzen, können Sie dieses Auto von der Kfz-Steuer befreien lassen oder die Steuer wird halbiert.
- Volle Steuerbefreiung gibt es bei den Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert), H (hilflos) oder Bl (blind).
- 50 % Steuerermäßigung gibt es beim Merkzeichen G (gehbehindert) oder Gl (gehörlos), aber nur, wenn keine Wertmarke zur kostenlosen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr beansprucht wird.
Die Steuerbefreiung oder -ermäßigung müssen Sie beantragen: entweder beim Zulassungsamt direkt bei der Zulassung oder beim Hauptzollamt. Das Auto muss auf den schwerbehinderten Menschen zugelassen sein, also ggf. auf Ihr Kind mit Epidermolysis bullosa.
Fahrtkosten steuerlich absetzen
Bei einem Familienauto ist es in der Regel nicht möglich, dass Sie Ihr Auto ausschließlich für behinderungsbedingte Fahrten nutzen (s. o.). Und bei weitem nicht alle Fahrten werden von der Krankenkasse als „Krankenfahrten“ ersetzt.
Seit dem Veranlagungsjahr 2021 hat sich das Verfahren vereinfacht: Sie brauchen kein Fahrtenbuch mehr zu führen, weil zwei Pauschalen eingeführt wurden (Achtung! Die Angaben beziehen sich auf das Jahr 2021 und werden nicht aktualisiert):
- 900 € bei GdB 80 und höher oder bei GdB 70 plus Merkzeichen G.
- 4.500 € bei Merkzeichen aG, H, Bl oder TBl.
Angerechnet werden alle behinderungsbedingten Fahrten, also z. B. zum Arzt, zu allen Therapeuten, zur Apotheke, zur Kita oder Schule, weil das Kind gefahren werden muss, zu Behörden und Beratungsstellen. Auch behinderungsbedingte Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel oder Taxis können Sie absetzen. Die Kosten aus Taxifahrten und Fahrkarten reduzieren dann aber die Beträge von 900 bzw. 4.500 €.
Als Eltern können Sie die behinderungsbedingten Fahrten Ihres Kindes bei Ihrer Einkommenssteuer mit absetzen, wenn Sie den Pauschbetrag (siehe nächster Abschnitt) auf sich übertragen haben.
Steuervorteile bei außergewöhnlicher Belastung
Menschen mit Behinderungen können für die „außergewöhnlichen Belastungen“ infolge der Behinderung einen Pauschbetrag (Behindertenpauschbetrag) bei der Einkommenssteuer absetzen (Beträge siehe oben in der Tabelle). Als Eltern eines behinderten Kindes können Sie beantragen, dass der Pauschbetrag auf Sie übertragen wird. Voraussetzungen sind:
- Das Kind nimmt den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch und
- Sie erhalten für Ihr Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag.
Statt dem Pauschbetrag können Sie weitere außergewöhnliche Belastungen infolge der Behinderung bei der Einkommenssteuer absetzen. Diese Ausgaben müssen Sie mit Belegen nachweisen.und sie können nur steuerlich angesetzt werden, wenn sie die sogenannte „zumutbare Belastung“ überschreiten. Diese Grenze ist individuell und richtet sich nach Ihrem Einkommen und Ihrem Familienstand. Wenn Sie höhere Ausgaben als die oben angeführten Pauschalen haben, lassen Sie sich hierzu beraten, denn die Vorschriften sind sehr komplex.
Pflegepauschbetrag
Den Pflegepauschbetrag können Sie bei der Einkommenssteuer absetzen, wenn Sie Ihr pflegebedürftiges Kind zuhause pflegen und die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung mit Belegen nachweisen. Er beträgt seit dem Steuerjahr 2021 (Achtung! Angaben werden nicht aktualisiert):
- 600 € Pauschbetrag bei Pflegegrad. 2
- 100 € Pauschbetrag bei Pflegegrad 3.
- 800 € Pauschbetrag ab Pflegegrad 4 oder wenn die pflegebedürftige Person Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis hat.
Absetzen dürfen Sie den Pauschbetrag nur, wenn Sie keine Einnahmen für die Pflege bekommen. Bei pflegebedürftigen Kindern gilt das Pflegegeld nicht als Einnahme (bei erwachsenen Pflegebedürftigen schon).

Eingliederungshilfe
Die Eingliederungshilfe umfasst viele Leistungen für Menschen mit Behinderungen, allerdings ist sie immer „nachrangig“. Das bedeutet z.B., dass Krankenkasse und Pflegekasse vorrangig zuständig sind. Der Schwerpunkt liegt auf der Rehabilitation und Teilhabe. Eingliederungshilfe soll ermöglichen, dass Menschen mit Behinderungen selbstbestimmt an allen wichtigen Bereichen des Lebens teilnehmen können.
Die Eingliederungshilfe und die Voraussetzungen dafür sind gesetzlich seit einigen Jahren im Umbruch. Bis 2019 gehörte sie zur Sozialhilfe, seit 2020 ist sie im Sozialgesetzbuch Nr. 9 verortet: „Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.“
Zuständig für die Eingliederungshilfe waren bisher oft überörtliche Träger der Sozialhilfe, das ist aber von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und zudem im Umbruch. Wenden Sie sich einfach an Ihre Gemeinde oder regionale Beratungsstellen. Ohnehin ist es besser, sich bei Anträgen beraten zu lassen. Das erhöht die Aussicht auf Genehmigung der Mittel oder Sachleistungen.
Die Eingliederungshilfe leistet vielfältige Hilfen für Menschen mit Behinderungen. Hier ein vereinfachter Überblick über die Bereiche, die bei Epidermolysis bullosa in Frage kommen können.
Frühförderung für Kinder
Entwicklungsförderung richtet sich an Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. Bei Epidermolysis bullosa ist die Frühförderung besonders wichtig. Sie umfasst in der Regel das Alter von 0 bis 6 Jahren.
Mit der Frühförderung sollen Kinder frühestmöglich gefördert werden, damit sich Beeinträchtigungen reduzieren (oder zumindest nicht verschlimmern) und Ihr Kind sich bestmöglich entwickelt. Zur Frühförderung bei Kindern mit Epidermolysis bullosa gehören häufig Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie. Sie zählen zu den Heilmitteln. Zudem kann es z. B. pädagogische Maßnahmen für Sie als Eltern geben, damit Sie als Familie lernen, mit den Bedürfnissen aller Familienmitglieder umzugehen und den Alltag zu bewältigen.
Zuständig sind Frühförderstellen und sozialpädiatrische Zentren, z. T. können die Hilfen auch zuhause erbracht werden (mobile Frühförderung). Die Kosten werden nicht nur von der Sozialhilfe, sondern z. T. auch von Ihrer Krankenkasse übernommen. An den Überschneidungsstellen kommt es oft zu Diskussionen – lassen Sie sich beraten, damit Sie die Anträge gleich an der richtigen Stelle stellen.
Leistungen der Frühförderung sind kostenlos und auch nicht von Einkommensgrenzen abhängig. Die Frühförderstellen beraten bei der Antragstellung.
Teilhabe Ihres Kindes in der Gemeinschaft
Dieser Teilbereich der Eingliederungshilfe wird auch „Soziale Rehabilitation“ genannt und umfasst Hilfen für den Alltag.
Zu den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zählen zum Beispiel:
- Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse, damit Menschen mit Behinderungen zum Beispiel ihren Haushalt selbstständig führen können.
- Wohnungshilfe
Hierzu gehören alle Ausgaben, die für die Ausstattung, den Umbau und die Anpassung Ihrer Wohnung anfallen, damit sich Ihr Kind darin gefahrlos bewegen kann. Hierzu zählen zum Beispiel das Entfernen von Stolperfallen, das Entfernen oder Polstern von Ecken und Kanten oder das Bauen von Rollstuhlrampen. Bitte beachten Sie: Hat Ihr Kind einen Pflegegrad, kann hier auch die Pflegekasse zuständig sein. - Assistenzleistungen, also Helfer, die Sie im Alltag unterstützen, um die Behinderung auszugleichen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Pflege.

Hilfsmittel für EB-Betroffene
Ein Hilfsmittel ist ein Gegenstand oder Gerät, das eine Behinderung ausgleicht. Für die Kostenübernahme können nahezu alle Kostenträger zuständig sein.
Weitere Informationen zur Zuständigkeit finden Sie unter finanzielle Hilfen und zu Hilfsmitteln im folgenden Abschnitt:
Beantragen von Hilfsmitteln
Für EB-Betroffene gibt es vielfältige Hilfsmittel – von der Babyschale bis zum Rollstuhl, von der Greifhilfe bis hin zu behindertengerechten Schaltern für Waschmaschinen oder Küchengeräte.
Grundsätzlich verschreibt Ihr Arzt die Hilfsmittel. Dabei ist es wichtig, dass er das geeignete Produkt möglichst genau benennt: Um welche Schiene, welches Rollstuhlmodell oder welchen Spezialkinderwagen handelt es sich genau? Welche Zusatzausstattung wird benötigt? Absprachen mit Physio- oder Ergotherapeuten können hier hilfreich sein.
Mit dem Rezept können Sie sich an einen Fachhändler oder ein Sanitätshaus wenden. In Einzelfällen ist kann auch eine Apotheke zuständig sein. Ihr Ansprechpartner erstellt einen Kostenvoranschlag und reicht diesen zusammen mit der Verordnung und ggf. weiteren Unterlagen beim Kostenträger ein. Für Hilfsmittel in der Standardausführung gibt es häufig Festbeträge. Dies bedeutet, dass die Kostenträger nur eine Standardvariante zahlen. Fällt Ihre Wahl auf ein höherwertiges und daher teureres Hilfsmittel, das zum Beispiel weicher und besser gepolstert ist, müssen Sie für die Mehrkosten aufkommen. Anders ist es bei individuell ausgestatteten Hilfsmitteln: In der Regel übernehmen die Kostenträger bei Epidermolysis bullosa sämtliche Ausgaben für individuell gepolsterte Hilfsmittel.
Weitere Informationen zu Hilfsmitteln finden Sie unter finanzielle Hilfen.
Spezialkinderwagen, Reha-Buggys und Rollstühle
Normale Kinderwagen für Babys und Buggys sind nicht erstattungsfähig. Wenn Ihr Kind allerdings so schwer betroffen ist, dass eine individuelle Polsterung notwendig ist, kann dies verordnet werden und wird dann vom Sanitätshaus oder Fachgeschäft individuell erstellt.
Erstattungsfähig ist zudem ein Spezialkinderwagen oder Reha-Buggy für ein älteres Kind, das eine Gehbehinderung hat, so dass es nicht gehen oder keine längeren Strecken gehen kann. Die Kosten dafür übernimmt in der Regel die Krankenkasse – dort stellen Sie also den Antrag.
Wenn Ihr Kind einen Rollstuhl braucht, kommen bei Epidermolysis bullosa Rollstühle, die mit der Hand über die Räder angetrieben werden, nur selten in Frage. Einen Elektrorollstuhl kann Ihr Kind dagegen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit benutzen. Bei Standard-Rollstühlen müssen Sitzflächen, Rücken und Wangen ggf. vom Orthopädietechniker gepolstert werden.
Sitzkissen und Schaf-Felle zum Abpolstern
Weiche, gepolsterte Flächen und Kanten sind bei Epidermolysis bullosa besonders wichtig, um Verletzungen bei Ihrem EB-Kind zu vermeiden. Wenn normale Polster und Sitze nicht ausreichen, können Sie bei der Krankenkasse Spezialanfertigungen als Hilfsmittel beantragen. Das gilt zum Beispiel für:
- spezielle Sitzkissen.
- vom Orthopädietechniker maßgefertigte spezielle Sitzschalen und Liegeauflagen aus sogenannten viskoelastischen Schaumstoffen bzw. Relax-Schaumstoffen.
- Schaf-Felle, die nicht nur als Polster, sondern auch als Hilfe zum Hochheben Ihres Kindes dienen
- Abpolsterungen für Gegenstände, zum Beispiel für Schuhe und Spielzeug (zum Beispiel für Dreiräder und Bobbycars)
Leider lehnen Krankenkassen solche Anträge zum Teil ab. In diesem Fall lohnt es sich oft, hartnäckig zu bleiben und Widerspruch einzulegen. Lassen Sie sich dabei am besten von Beratungsstellen und unabhängigen Experten unterstützen.Wenn Sie über wenig Geld verfügen, können Sie für einen Widerspruch „Beratungshilfe“ durch einen selbstgewählten Rechtsanwalt in Anspruch nehmen. Beratungshilfe kostet höchstens 15 € pro Angelegenheit. In den Stadtstaaten gibt es als Hilfe die öffentliche „Rechtsberatung“.
Alltagshilfen
Als Alltagshilfen werden alle Hilfsmittel bezeichnet, die den Alltag vor allem zuhause erleichtern. Dazu zählen z. B.:
- Greifhilfen bei Fingerverwachsungen:
Griffverstärkungen aus Kunststoff, die über normales Besteck, Stifte oder die Zahnbürste gezogen werden. - Spezialbesteck, weiche Trinkbecher.
- Scheren mit gepolsterten Griffen, Federbügelscheren und Tischschere.
- Schlüsselstäbchen und andere Schlüsseldrehhilfen.
- elektronische Geräte, z. B. Dosenöffner.
Viele dieser Hilfen finden Sie mit dem Stichwort „Alltagshilfen“ im Internet. Oder fragen Sie im Sanitätshaus danach. Alltagshilfen sind bei der Krankenkasse zu beantragen.
Handschienen
Handschienen werden verordnet, um bei Ihrem Schmetterlingskind Verkürzungen und Verwachsungen zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Es gibt verschiedene Schienentypen. Nachtlagerungsschienen können zum Beispiel einer Fingerkontraktur, also einer Versteifung der Fingergelenke in Beugestellung vorbeugen. Auch sogenannte Fingerextension-Schienen sollen verhindern, dass die Gelenke in Beugestellung versteifen und sich nicht mehr strecken lassen. Eine leicht hohlhandseitige Schiene wird nach der Operation zur Fingertrennung getragen. Splintschienen können verhindern, dass die Finger nach einer Operation zusammenwachsen.
Handschienen werden immer maßgefertigt. Material, mit dem die Hand auf der Schiene fixiert wird, gehört zu den Verbandsmitteln. Es muss daher getrennt vom Hilfsmittel verordnet werden.
Lesen Sie hier mehr zur Verschreibung und Kostenübernahme von Verbandsmitteln.
Orthopädische Spezialschuhe
Für ältere Kinder und Erwachsene sind orthopädische Spezialschuhe optimal. Sie sind aus weichem Leder, innen ausgepolstert und bieten ausreichend Platz für verbundene Füße, ohne Druck zu erzeugen. Wenn die Füße stark betroffen sind, kann der Orthopädietechniker einen schützenden Innenschuh aus Schaumstoff fertigen.
Bei orthopädischen Hilfsmitteln ist in der Regel ein Eigenanteil zu leisten.
Hilfsmittel-Datenbank
Einen Überblick über alle Hilfsmittel im sozialrechtlichen Sinn (auch Pflegehilfsmittel) finden Sie im offiziellen Hilfsmittelkatalog unter https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de
Dieser offizielle Hilfsmittelkatalog ist gewöhnungsbedürftig und eher ein Instrument für Fachleute. Übersichtlicher und verständlicher ist das Hilfsmittelportal von Rehadat unter www.rehadat-hilfsmittel.de/de/.
Kostenlose Beratung für Menschen mit Behinderungen
Die „Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung“
Die „Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung“ (EUTB) ist relativ neu. Diese Beratungsstellen unterstützen Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen kostenlos. Ihre nächstgelegene Beratungsstelle finden Sie unter www.teilhabeberatung.de/node/2.
Broschüre und Merkblätter
Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) gibt auf seiner Internetseite viele Informationen rings um Behinderung, sehr praxisnah und oft auch detailliert.
Die Broschüre „Mein Kind ist behindert – diese Hilfen gibt es“ vermittelt einen Überblick über die Leistungen, die Menschen mit Behinderungen zustehen. Sie wird regelmäßig aktualisiert, es gibt sie in mehreren Sprachen und der Download ist kostenlos unter https://bvkm.de/recht-ratgeber/.
Auf derselben Seite finden Sie auch Merkblätter für verschiedene Themen sowie Argumentationshilfen für Themen, bei denen es erfahrungsgemäß in der Praxis immer wieder Diskussionen mit Leistungsträgern gibt.
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