Aktuelle News zum Coronavirus

Auf der folgenden Seite haben wir von PIRATOPLAST® Ihnen aktuelle Hinweise für Ihren Praxisalltag zusammengestellt, damit Sie auch in diesen turbulenten Zeiten den Überblick behalten. Die Inhalte aktualisieren wir ständig, so dass Sie immer auf dem Laufenden bleiben.

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Viele Sonderregelungen am 31.3.2022 ausgelaufen

Folgeverordnungen von Heilmitteln oder häuslicher Krankenpflege müssen ab 1. April wieder selbst von Patientinnen und Patienten in der Praxis abgeholt werden.

Die Abrechnung einer telefonischen Betreuung von Patientinnen und Patienten ist ab 1.04.2022 nur noch im normalen Umfang möglich.

Die unbegrenzte Abrechnung von Videosprechstunden durch Ärzte und Psychotherapeuten endet zum 1.04.2022. Nun gilt, dass maximal 30 Prozent der Patientinnen und Patienten (Behandlungsfälle) in einer Videosprechstunde behandelt werden dürfen. Die Begrenzungsregelung gilt nicht für GOP, die ausschließlich im Videokontakt berechnungsfähig sind, wie bei Videofallkonferenzen mit Pflegekräften.

Bis 31.5.2022 gilt, dass für Patientinnen und Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen eine AU (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) bis zu 7 Tagen per Telefon erfolgen kann. Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung ist telefonisch für weitere sieben Kalendertage möglich.

Bis 30.6.2022 gilt, dass die vorgegebenen Untersuchungszeiträume der Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6 bis U9 überschritten werden dürfen.

In die Regelversorgung übergangen sind folgende Corona-Sonderregelungen:

  • Telemedizinische Beratung bei intensivpflichtigen Coronapatientinnen und -patienten
  • Möglichkeit der Videotherapie bei Heilmitteln
  • verlängerte Vorlagefrist (4 Tage) für Verordnungen der häuslichen Krankenpflege und
  • Möglichkeit einer Krankschreibung per Videosprechstunde

 

Folgende Regelungen sind ab 1. April 2022 außer Kraft:

  • Verordnung nach telefonischer Anamnese bei Krankentransport oder Folgeverordnungen von Heilmitteln oder häuslicher Krankenpflege
  • Verlängerte Vorlagefrist bei der Krankenkasse von 3 auf 10 Tage für Verordnungen von häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie, spezialisierte ambulante Palliativversorgung
  • Krankenbeförderung genehmigungsfrei (Covid-19-Patienten bzw. bei Quarantäne)
  • von Corona-Patienten genehmigungsfrei
  • Ärztliche und psychotherapeutische telefonische Konsultation
  • Unbegrenzte Videosprechstunden
  • Zuschläge zu den Chronikerpauschalen
  • Portokosten für Folgerezepte, Verordnungen und Überweisungen
  • Umwandlung von Gruppenpsychotherapien in Einzeltherapie
  • Sozialpsychiatrie – Funktionelle Entwicklungstherapie per Video
  • Nachweispflichten für Fortbildungen verlängert

 

Umgang mit Infektionen in den Praxen im Herbst und Winter

Eine möglicherweise bevorstehende Grippe- bzw. Erkältungswelle macht es erforderlich, schon jetzt vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen.

Es ist weiterhin wichtig, neue Infektionsquellen von SARS-CoV-2 frühzeitig zu erkennen und eine unkontrollierte Verbreitung des Virus zu verhindern. Eine klinische Unterscheidung zwischen einer SARS-CoV-2-Infektion und einem anderen Infekt ist allerdings schwierig bis unmöglich. Aufgrund der ähnlichen Symptome einer Grippe bzw. Erkältung und einer SARS-CoV-2-Infektion stehen Arztpraxen vor besonderen Herausforderungen. Zum Schutz der Bevölkerung vor Corona und einer möglichen Ansteckung mit dem Virus kann die Einrichtung von räumlich oder zeitlich getrennten Sprechstunden im Sinne von Infektsprechstunden sein. So verhindert man, dass „normale“ Patienten, die beispielsweise wegen Kontrolluntersuchungen die Arztpraxen aufsuchen, nicht in Kontakt mit Infektpatienten, die potenziell mit Corona infiziert sein könnten.

Alle Patienten mit Infekten sollten sich telefonisch voranmelden – auch in den Bereitschaftsdienstpraxen – bzw. Termine vereinbaren, damit eine Vorabklärung des Beratungsanlasses und Zuordnung zur jeweiligen Sprechstunde möglich ist.  Zusätzlich ist es notwendig, dass, wenn erforderlich – insbesondere bei Kindern – nur 1 Begleitperson mitkommt.

Um die Zahl der Infektionen insgesamt niedrig zu halten, sollten weiterhin die so genannten AHA Regeln eingehalten werden:

A = Abstand halten (mind. 1,5 m)

H = Hygiene beachten (Husten- und Niesetikette, Hände desinfizieren)

A = Alltagsmasken tragen

So tragen Arztpraxen und Patienten gemeinsam dazu bei, dass die Bevölkerung auch in der kalten Jahreszeit weiterhin geschützt durch die Corona-Pandemie kommt.

 

RKI-Kriterien für die Testung auf SARS‑CoV‑2

Egal, ob der Patient einen Arzt per Video oder Telefon konsultiert oder in die Praxis kommt, eine der häufigsten Fragen ist: Wer wird getestet?

Bislang hatten Versicherte grundsätzlich nur Anspruch auf einen Test auf SARS-CoV-2, wenn sie COVID-19 assoziierte Symptome hatten, die auf eine Erkrankung hindeuten. Jetzt werden in bestimmten Fällen auch die Kosten für Tests bei Personen, die keine Symptome haben, übernommen.

Für die Arztpraxis ergeben sich nun drei mögliche Szenarien, die sich unter anderem in der Abrechnung und Dokumentation unterscheiden.

1. Patienten mit Krankheitssymptomen

Wendet sich eine Person mit Krankheitssymptomen, die auf eine Coronavirus-Infektion hinweisen, an die Praxis, veranlasst der Vertragsarzt eine Laboruntersuchung. Die Veranlassung der Testung erfordert nunmehr eine medizinische Begründung. Diese ist im Auftrag anzugeben. Dabei orientiert er sich an den Testkriterien des RKI.

Die Abrechnung erfolgt über den EBM: Der Abstrich ist Teil der Grund-  beziehungsweise Versichertenpauschale. Der PCR-Test wird mit der GOP 32816 (59,00 Euro, ab 1. Juli 2020 39,40 Euro) abgerechnet. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

2. Reihentestungen in Kitas, Schulen oder Pflegeheimen

Durch die neue Rechtsverordnung des BMG sind auch Reihentests in Kitas, Schulen oder Pflegeheimen möglich, wenn in der jeweiligen Einrichtung ein Fall aufgetreten ist. In Pflegeheimen und Pflegediensten kann auch unabhängig von aufgetretenen Fällen getestet werden. 

Ob so ein Reihentest durchgeführt wird, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt. Der öffentliche Gesundheitsdienst hat dabei die Möglichkeit, Vertragsärzte mit der Abstrichentnahme und der Laboruntersuchung zu beauftragen. Ohne eine Beauftragung dürfen diese Untersuchungen nicht durchgeführt werden. Entsprechende Details, auch zur Abrechnung, werden derzeit noch zwischen den beteiligten Verbänden festgelegt.

Weitere Infos erhalten Sie bei Ihrer regionalen KV.

3. Test nach Risikobenachrichtigung durch Corona-Warn-App

Eine Person, die über die Corona-Warn-App die Information erhält, dass sie möglicherweise Kontakt zu einem Infizierten hatte, kann sich an eine Vertragsarztpraxis wenden. Der Arzt veranlasst gegebenenfalls einen PCR-Test auf SARS-CoV-2.

Der Nutzer erhält mit der Warnung „erhöhtes Risiko“ die Empfehlung, soziale Kontakte zu reduzieren. Ob er sich in Quarantäne begeben muss, legt das Gesundheitsamt fest. Die Entscheidung über eine Krankschreibung trifft der behandelnde Arzt.

SARS-CoV-2-Test nur mit Schutzausrüstung

Ärzte oder Praxismitarbeiter sollten nur dann Abstriche nehmen, wenn sie mit Schutzausrüstung ausgestattet sind, insbesondere mit Schutzmasken (FFP2/FFP3). Ansonsten ist zu empfehlen, ein Praxisschild „Praxis führt keine Testungen durch“ anzubringen.

Da notwendige Schutzausrüstungen weiterhin nicht überall verfügbar oder sehr knapp sind, sollten Testungen allerdings – wann immer möglich –, nicht in der Praxis, sondern über regionale Teststationen oder das Gesundheitsamt durchgeführt werden.

Ablaufschema

Hier finden Sie den Ablauf für eine Verdachtsabklärung und Hinweise zur stationären Versorgung: Zur Infografik.

 

Abrechnung und Kodierung

  • Für den Abstrich und/oder das Gespräch im Zusammenhang mit einer Testung kann die GOP 02402 abgerechnet werden. Die Leistung ist mit 10,00 Euro bewertet und wird extrabudgetär, zuzüglich zur Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale, vergütet.
  • Bei der Berechnung der Gebührenordnungsposition 02402 ist die Kennzeichnung der in diesem Zusammenhang abgerechneten Leistungen mit der Ziffer 88240, zum Beispiel einer Befundmitteilung, nicht zulässig.
  • Laborärzte rechnen die GOP 32811 (39,40 Euro) und die GOP 12221 (1,54 Euro) sowie die Kostenpauschale 40101 (2,60 Euro) ab. Die neue Laborleistung ist in den Ziffernkranz der Ausnahmekennnummer 32006 (Erkrankungen mit gesetzlicher Meldepflicht) aufgenommen worden. 
  • Cave: In der Abrechnung sollten Vertragsärzte, die die Leistung beauftragt haben, immer die Pseudo-GOP 32006 angeben, damit die Leistung nicht bei der Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus berücksichtigt wird.
  • Beauftragung der Laborleistung: Für die Beauftragung der Laborleistung wird es demnächst einen neuen Vordruck Muster 10 C geben. Bis zu dessen Bereitstellung verwenden Ärzte das Muster 10 und geben im Feld „Auftrag“ explizit die Laborpauschale 32811 an.
  • Als Kode gibt der Arzt bei Abstrichentnahme den Kode U99.0! G (spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2) zusammen mit dem ICD-Kode Z11 G (spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten) an. 
  • Die weitere Kodierung ist vom Testergebnis abhängig. Bei negativem Testergebnis bleibt die genannte Kodierung erhalten. Bei positivem Testergebnis ist wie gehabt U07.1 G (COVID-19, Virus nachgewiesen) zusammen mit Z22.8 G (Keimträger sonstiger Infektionskrankheiten) zu kodieren. 
  • Zusätzlich kann Z20.8 G (Kontakt mit und Exposition gegenüber sonstigen übertragbaren Krankheiten) angegeben werden, um abzubilden, dass es sich um eine Kontaktperson handelt.  

Symbolnummer (SNR) zur Kennzeichnung der Behandlungsfälle

Alle ärztlichen Leistungen, die aufgrund des klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus erforderlich sind, werden seit dem 1. Februar 2020 in voller Höhe extrabudgetär bezahlt. Wichtig für die Abrechnung ist, dass die Ärzte alle diese Fälle mit der Ziffer 88240 kennzeichnen. Dies gilt auch, wenn der Patient durch die Terminservicestelle (Patientenservice 116 117) vermittelt wurde.

Behandlungsfälle, beziehungsweise die jeweils betroffenen Behandlungstage, bei denen ein klinischer Verdacht vorliegt, eine Infektion mit dem SARS-CoV-19 nachgewiesen wurde oder eine Behandlung stattfindet, sind mit der SNR 88240 zu kennzeichnen.

Aufnahme des Nukleinsäure-Nachweises für das neuartige Coronavirus in den EBM

Der Bewertungsausschuss hat zum 1. Februar 2020 die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 32816 zur Abklärung eines Verdachts auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) in den EBM aufgenommen.

Die GOP 32816 ist nur von Fachärzten für Laboratoriumsmedizin oder für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie berechnungsfähig.

Die GOP 32816 kann nur für die vom Robert Koch Institut (RKI) definierten Risikogruppen erbracht und berechnet werden. Die Falldefinition des RKI ist zu beachten.

Für die genannten Facharztgruppen ist keine gesonderte Antragstellung für eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Speziallaborleistungen erforderlich. Die Finanzierung der Leistung nach der GOP 32816 EBM erfolgt zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen. Für die Diagnostik kann der Veranlasser die Kennnummer 32006 EBM angeben.

Empfehlung zum Kodieren

Verschiedene Anbieter von Praxisverwaltungssysteme (u.a. CompuGroup Medical, Medatixx und Indamed) weisen darauf hin, dass ihr System die Kodierung „U07.1!“ nach den WHO-Vorgaben enthalten. Sie machen Unsicherheiten bei der richtigen Kodierung als Ursache für die Fehler- und Hinweismeldungen aus.

Danach ist der Schlüssel „U07.1!“ in der ICD-10-GM als sekundärer Code (Ausrufezeichenschlüsselnummer) angelegt und muss zwingend ergänzend zu einem Primärcode (Code ohne Ausrufezeichen oder Stern) verwendet werden.

Zu Hinweismeldungen in den Praxissystemen kommt es nach Auskunft der Anbieter nur dann, wenn eine Primärdiagnose fehlt. (Quelle: Ärztezeitung.de, 23.03.2020)

Eine aktuelle Erläuterung zum Kodieren finden Sie auf der Website der KBV.

Die Empfehlung gilt sowohl für die Verschlüsselung von Diagnosen in der Abrechnung als auch für die Angabe von Diagnoseschlüsseln auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Wichtig bei der Angabe des Schlüssels „U07.1! COVID-19“ ist die differenzierte Verwendung des Zusatzkennzeichens für die Diagnosesicherheit.

Ein neuer ICD-10-Code für SARS-CoV-2
Für die Kodierung bei SARS-CoV-2 müssen Ärzte ab sofort einen zusätzlichen ICD-10-Code beachten: U99.0! („Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2“). Die Schlüsselnummer soll nach Angaben des DIMDI bei Patienten verwendet werden ohne Infektionsverdacht und mit negativem Labortest. Mögliche Szenarien für den Einsatz dieses neuen Codes könnten etwa Reihentestungen sein oder regelmäßiges Tests bei asymptomatischen und besonders exponierten Berufsgruppen.

Bei COVID-19-Patienten mit positiven Nachweis ist nach wie vor U07.1! zu kodieren. Bei Patienten mit Verdacht – etwa aufgrund des klinischen Bildes oder eines Kontakts – aber ohne Nachweis wird hingegen U07.2! verwendet.

Z11 als zusätzlicher Primärcode
Alle Sekundärnummern, ob U07 oder U99 benötigen zusätzlich eine Primärkodierung. Bei U99.0! empfiehlt das DIMDI Z11 („Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten“).

Bei den U07-Sekundärziffern für COVID-19 benötigen Ärzte als Primärkodierung in der Regel einen J-Code aus dem ICD-10-Kapitel X („Krankheiten des Atmungssystems“), etwa J06.9 („Akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet“) oder J12.8 („Pneumonie durch sonstige Viren“).

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