Aktuelles zum Impfen
- Impfungen gehören zu den wichtigsten und wirksamsten präventiven Maßnahmen, die in der Medizin zur Verfügung stehen.
- Moderne Impfstoffe sind gut verträglich, unerwünschte Arzneimittelwirkungen werden nur in seltenen Fällen beobachtet.
- Unmittelbares Ziel der Impfung ist es, den Geimpften vor einer ansteckenden Krankheit zu schützen.
- In fast jeder Arztpraxis kann und darf geimpft werden.
- Da die Impfleistung extrabudgetär vergütet wird und zur Patientenbindung beiträgt, sollte keine Praxis das Impfen vernachlässigen
Verordnung als Sprechstundenbedarf
- Als Sprechstundenbedarf verordnet werden grundsätzlich alle Impfstoffe für Schutzimpfungen, die in der Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) als Standard- oder Indikationsimpfung oder als beruflich bedingte Impfung genannt sind und im Vertrag über die Durchführung von Impfungen (Impfvertrag) aufgeführt sind.
- Der Anspruch der Versicherten umfasst auch die Nachholung von Impfungen und dieVervollständigung des Impfschutzes, bei Jugendlichen spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
- Abrechnung Impfen in der vertragsärztlichen Versorgung über regionale Anlagen
- Die Abrechnungspositionen sind nicht Bestandteil des EBM, sondern Teil von Impfvereinbarungen, die für jede KV einzeln mit den Krankenkassen verhandelt werden.
- Die Honorare sind von KV zu KV unterschiedlich und bewegen sich im oberen einstelligen Eurobereich, meist zwischen 7 und 10 Euro.
Grippeschutzimpfung empfohlen für:
- Menschen ab 60 Jahre
- Schwangere
- Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens (z. B. Lungenerkrankungen, Herz-Kreislauf- oder Nierenkrankheiten, Immunschwäche)
- Personen mit erhöhter Gefährdung, z. B. medizinisches Personal, Pflegepersonal
- Menschen, die Risikopersonen gefährden können
Masernimpfpficht
Masernimpfpflicht ist in Kraft getreten – was sich jetzt ändert.
Seit dem 1. März 2020 gilt in Deutschland eine Impfpflicht gegen Masern. Nicht nur Kinder, auch einige Erwachsenengruppen müssen nachweisen, dass sie immun gegen die Krankheit sind.
Was gilt für Kinder?
- Die Impfpflicht gilt für so gut wie alle – ausgenommen sind Kinder unter einem Jahr. Bei Neueintritt in Kita oder Schule müssen die Eltern ab dem 1. März 2020 vorweisen, dass der Nachwuchs geimpft ist.
- In der Regel reicht die Vorlage des Impfausweises. Für die Kontrolle zuständig ist die Schul- oder Kita-Leitung. Für Kinder, die schon in einer Einrichtung oder in der Schule sind, muss der Impfnachweis bis spätestens 31. Juli 2021 nachgereicht werden. Möglich ist auch ein ärztliches Attest, das entweder belegt, dass das Kind die Masern schon hatte und damit immun ist. Oder dass eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht ratsam ist.
Was gilt für MitarbeiterInnen in Arztpraxen?
- Mit dem Masernschutzgesetz ist zum 01.03.2020 eine allgemeine Impfpflicht gegen Masern für bestimmte Personengruppen eingeführt worden. Dies betrifft auch Arztpraxen. Ärzte und MFAs sind zur Masernimpfung verpflichtet – und zwar unabhängig davon, ob ein direkter Patientenkontakt besteht oder nicht.
- Für Mitarbeiter, die schon länger beschäftigt sind, endet die Nachweisfrist am 31.07.2021. Als Nachweis gilt der Impfpass oder eine ärztliche Impfbescheinigung.
- Personen mit medizinischen Kontraindikationen und Personen, die vor 1971 geboren sind, sind von der Impfpflicht ausgenommen. Das gilt auch für Personen, die die Krankheit bereits nachgewiesen-ermaßen durchlitten, haben. (https://www.masernschutz.de).
Jeder Arzt darf impfen
Jeder Arzt ist unabhängig von seinem Fachgebiet zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt. So können beispielsweise Frauenärzte nicht nur die Patientin, sondern auch deren Partner impfen und Pädiater auch die Eltern der Kinder und Jugendlichen. Die GKV zahlt Impfungen für die entsprechenden Berufsgruppen bzw. Arbeitsstätten wie z. B. Krankenhäuser und Arztpraxen.
Impfdokumentation durch jeden Arzt möglich
Neben dem Gesundheitsamt darf jeder Arzt – also nicht nur der die Impfung durchführende Arzt – Schutzimpfungen in einen Impfausweis oder einer Impfbescheinigung nachtragen. Voraussetzung ist, dass der Patient die Impfung nachweist. Darüber hinaus ist in der Impf-dokumentation wie bisher verpflichtend über notwendige Folge- und Auffrisch-Impfungen mit Terminvorschlägen zu informieren, sodass der Versicherte diese rechtzeitig wahrnehmen kann.
Abrechnungshinweise
- Die Abrechnung von Impfungen inklusive der Masernschutzimpfung erfolgt im GKV-Bereich nach regionalen Impfvereinbarungen der einzelnen KVen mit den örtlichen Krankenkassen. Die Impfungen werden grundsätzlich extrabudgetär und ohne Obergrenze vergütet.
- Steht die Dokumentation in unmittelbarem Zusammenhang mit der Impfung, ist sie Bestandteil der Impfleistung und kann nicht gesondert berechnet werden.
- In allen anderen Fällen ist die Bescheinigung über den Impfstatus keine Kassenleistung und kann somit privat nach GOÄ berechnet werden. Dies gilt auch für die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses über die serologische Testung auf Masern-Antikörper sowie für ein ärztliches Zeugnis über bestehende Kontraindikationen.
Quelle: Robert Koch-Institut
Quellenlink: https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html
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