Verbandmittel und die Arzneimittel­versorgung

Mit Einführung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) in 2019 wurde der Begriff „Verbandmittel“ im SGB V konkretisiert und der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beauftragt, bis zum 31. August 2020 das Nähere zur Abgrenzung zu regeln. Dies ist nun erfolgt.

„Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächen-geschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder metallbeschichtet ist. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren.“

Künftig werden drei Kategorien Verbandmittel unterschieden:

Eindeutige Verbandmittel:

Zur Gruppe der eineindeutigen (“klassischen”) Verbandmittel gehören beispielsweise Produkte wie sterile, unsterile Wundauflagen wie z.B. Piratoplast Pflaster-Strips; Piratoplast Zuschnitt-Pflaster. Diese Produkte dienen ausschließlich dazu, Wunden zu bedecken, Wundflüssigkeit aufzusaugen oder – in Form individuell erstellter Verbände – Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. Verordnungsfähig ist zudem das benötigte Fixiermaterial „Fixiermaterialien, z.B. Piratoplast Fixerbinde haftend“ wie Heftpflaster  oder Verbandklammern

Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften:

Hierzu zählen beispielsweise reinigende oder feucht haltende Produkte wie Hydrokolloide, Hydrofasern, Produkte mit antiadhäsiven Eigenschaften wie Salbenkompressen, reinigende oder geruchsbindende Produkte wie aktivkohlehaltige Wundauflagen sowie reinigende oder Wundexsudat-bindende/antimikrobielle Produkte wie sogenannte Superabsorber (Kompressen). Ein weiteres Beispiel für Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften sind PHMB-haltige Wundauflagen, sofern das PHMB keinen direkten Wundkontakt hat oder nicht in die Wunde abgegeben wird. Produkte dieser Kategorie erzielen zusätzlich zur Wirkung eines “klassischen” Verbandmittels – Bedecken, Aufsaugen, Stabilisieren, Immobilisieren, Komprimieren – durch ihre ergänzenden Eigenschaften eine möglichst physiologische und damit die natürliche Wundheilung unterstützende Umgebung, ohne dabei eine auf pharmakologischer, immunologischer oder metabolischer Wirkweise beruhende therapeutische Wirkung zu entfalten.

Sonstige Produkte zur Wundbehandlung:

Sie sind charakterisiert durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung, weshalb der Haupteffekt nicht mehr auf den Funktionen eines Verbandmittels (Bedecken, Aufsaugen, Stabilisieren, Immobilisieren, Komprimieren) beruht. Diese Produkte sind künftig erst verordnungsfähig, wenn ihr medizinischer Nutzen (ähnlich der Prüfung von Medizinprodukten) durch den G-BA bestätigt wurde. Alle Wundauflagen, die in Folge des Beschlusses nicht mehr als Verbandmittel, sondern als sogenannte »sonstige Produkte zur Wundbehandlung« gelten, können zukünftig nur noch innerhalb

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